Wenn Sie unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, gilt es vieles zu beachten:
Durch sog. „Schadensmanagement“ versuchen Haftpflichtversicherer seit Jahren zunehmend, Geschädigte davon abzuhalten, ihre berechtigten Schadensersatzansprüche durch einen Anwalt geltend zu machen. Ziel der Versicherer ist es dabei, die Schadenszahlung möglichst gering zu halten. Erfahrungsgemäß werden viele Schadenspositionen, die dem Geschädigten zustehen, ohne anwaltliche Hilfe entweder gar nicht oder nicht in voller Höhe reguliert. So werden den Geschädigten von gegnerischen Haftpflichtversicherern häufig eigene, „kostenlose“ Gutachter geschickt, die im Interesse der Versicherer eine möglichst niedrige Schadenskalkulation vornehmen. Schadenspositionen wie unfallbedingte Unkostenpauschale, Wertminderungsansprüche, Nutzungsausfallentschädigung, etc. gehen dabei häufig völlig unter.
Lassen Sie sich von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers nicht davon abhalten, Ihre berechtigten Schadensersatzansprüche nach Umfang und Höhe vollständig durchzusetzen!
Sie haben das Recht, einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit der Durchsetzung Ihrer Schadensersatz-Ansprüche zu beauftragen. Haben Sie den Verkehrsunfall nicht verursacht, muss die Versicherung des Unfall-Verursachers auch die Anwaltskosten tragen.
Sie haben das Recht, einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl mit der Beweissicherung und der Feststellung des Schadensumfangs an Ihrem Fahrzeug zu beauftragen. Die Gutachterkosten muss ebenfalls die Versicherung des Unfall-Verursachers tragen. Auf Sachverständigen-Organisationen, die mit den Haftpflicht-Versicherern zusammenarbeiten (z.B. CARExpert, DEKRA, etc.) müssen Sie sich nicht verweisen lassen!
Sie haben das Recht auf Ersatz der Wertminderung, die im Gutachten des Sachverständigen Ihres Vertrauens beziffert wurde.
Sie haben das Recht auf Nutzungsausfallentschädigung, während Sie, ohne einen Mietwagen in Anspruch zu nehmen, Ihr verunfalltes Fahrzeug nicht nutzen können. Das ist bei einem Reparaturschaden der Fall, wenn Ihr Fahrzeug nach dem Verkehrsunfall nicht fahrtüchtig und/oder verkehrssicher ist bis zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit/ Verkehrssicherheit durch die Reparatur. Handelt es sich um einen Totalschaden, haben Sie Anspruch auf eine Nutzungsausfall-Entschädigung von 14 Tagen, wenn Sie die Anschaffung eines Ersatz-Fahrzeugs nachweisen.
Sie haben das Recht, frei darüber zu entscheiden, was Sie mit Ihrem verunfallten Fahrzeug weiter machen, ob Sie Ihr Fahrzeug also selbst reparieren, reparieren lassen oder verkaufen. Der im Gutachten kalkulierte Schaden kann auch fiktiv, also netto und ohne Vorlage einer Reparaturkostenrechnung bei der Versicherung des Unfallverursachers eingefordert werden. Je nach Schadensumfang (Reparaturschaden, sog. 100%-Fall oder 130%-Fall) gelten nach der Rechtsprechung besondere Voraussetzungen für den Anspruch auf Reparaturkostenersatz.
Als Fachanwältin für Verkehrsrecht berate und vertrete ich Sie gerne in allen verkehrsrechtlichen und schadensersatzrechtlichen Angelegenheiten - außergerichtlich und gerichtlich.
Vor allem beim Gebrauchtwagenkauf ist Ärger nach Abschluss des Kaufvertrages kein Seltenheitsfall: Lief bei der Probefahrt noch alles zufriedenstellend, kommt es häufig kurze Zeit später zu Problemen, weil das Fahrzeug nicht den Erwartungen entspricht. Plötzlich auftretende Mängel sind Anlass zum Streit darüber, wer - Verkäufer oder Käufer - dafür verantwortlich ist, wer die Kosten der Mängelbeseitigung zu übernehmen und ob der Kaufvertrag bestand hat oder man berechtigt ist, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Die Beantwortung dieser Frage hängt entscheidend von den Regelungen im Kaufvertrag ab. Ausschlaggebend kann vor allem sein, ob ein sog. Formularkaufvertrag aus dem Internet oder ein individuell formulierter Kaufvertrag Verwendung gefunden hat.
Wichtig für Sie als Käufer oder Verkäufer: Der Vertrag ist entscheidend! Lassen Sie sich im Zweifel vor Abschluss des Kaufvertrages anwaltlich beraten.
Als Fachanwältin für Verkehrsrecht helfe ich Ihnen gerne bei der Prüfung und Durchsetzung Ihrer Rechte aus einem Autokaufvertrag.
Wichtig zu wissen im Bußgeldverfahren: Eingeleitet wird das Bußgeldverfahren mit der schriftlichen Anhörung des Betroffenen. Ist ein Bußgeldbescheid nicht spätestens 3 Monate nach dem Verkehrsverstoß ergangen, tritt Verfolgungsverjährung ein. Aber: Durch die Anordnung der Zusendung der schriftlichen Anhörung des Betroffenen wird die Verfolgungsverjährung unterbrochen und beginnt von neuem zu laufen. Wichtig ist deshalb die Unterscheidung zwischen Betroffenenanhörung und Zeugenfragebogen an den Fahrzeug-Halter: Durch die Zusendung des Zeugenfragebogens tritt keine Verjährungsunterbrechung gegenüber dem Betroffenen ein!
Haben sie ein Anhörungsschreiben im Bußgeldverfahren erhalten, sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zu Sache zu machen oder das Anhörungsschreiben zurück zu schicken.
Um eine erfolgreiche Verteidigung zu ermöglichen, sollten Sie möglichst frühzeitig, also schon mit Erhalt des Anhörungsschreibens, anwaltliche Beratung und Hilfe in Anspruch nehmen. Als Fachanwältin für Strafrecht und Verkehrsrecht verhelfe ich Ihnen zu Ihrem Recht.